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In den zurückliegenden Tagen hat der Kreis Groß-Gerau als zuständige Untere Naturschutzbehörde alle Eigentümer angeschrieben, die auf Flächen außerhalb des Siedlungsgebietes Zäune und Hütten auf den jeweiligen Grundstücken unterhalten und die nicht in einem Bebauungsplan liegen.
Grundsätzlich sind solche baulichen Anlagen nach dem Naturschutzgesetz nicht zulässig. Folglich sind die Bauaufsichts- und Naturschutzbehörden gesetzlich verpflichtet, gegen alle ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen, Versiegelungen, Ablagerungen und Nutzungen vorzugehen, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung oder der Nutzungsdauer. Auch wenn ungenehmigte Anlagen jahrelang unbeanstandet geblieben sind, entsteht hieraus weder ein Anspruch auf weitere Duldung noch genießen sie Bestandsschutz. Der Kreis hat dies bereits auch in den meisten anderen kreisangehörigen Kommunen vorgenommen.
Aus diesem Grund wird den Betroffenen im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Auf Wunsch wird die Untere Naturschutzbehörde in einem persönlichen Gespräch vor Ort die Problematik erörtern. Die Behörde wird bestrebt sein, die geltenden gesetzlichen Regelungen so sozialverträglich wie möglich umzusetzen.
Der Kreis Groß-Gerau und die Stadt Kelsterbach haben sich gemeinsam zum Ziel gesetzt, die Belange der Bürgerinnen und Bürger in diesem Verfahren zu berücksichtigen. Die Stadt prüft derzeit, welche Flächen sich im Außenbereich für die Ausweisung von Gärten durch einen Bebauungsplan eignen. Ferner wird überprüft, ob bereits bestehende Kleingärten über einen Bebauungsplan gesichert werden können. Gegebenenfalls kann auch durch einen Flächentausch eine Sicherung von Gartennutzungen erfolgen. Die Stadt weist aber auch daraufhin, dass bei einer Ausweisung von Gartenanlagen vor allem das Ausmaß der Hütten und auch die Art der Zäune zu regeln ist. Nach Eingang der Anhörungen wird die Stadt und der Kreis das weitere Vorgehen erörtern und mit den Eigentümern in Kontakt treten. (hb)