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Jagende Hunde sind leider nicht nur in der Brut- und Setzzeit, zwischen März und September, ein Problem. Und wie sich herausstellte, müssen sich nicht nur kleine Tiere oder Tiernachwuchs vor ihnen fürchten. In der vergangenen Woche, wahrscheinlich von Donnerstag, den 7. Dezember, auf Freitag, den 8. Dezember, verendete ein großer Damhirsch im Kelsterbacher Wald, nachdem er von einem Hund angefallen wurde.
Die Tat ereignete sich im Wald in der Nähe des Staudenweihers und der Herz Autovermietung. Der Hirsch wurde mutmaßlich von einem Hund attackiert, dies belegen die Biss- und Reißspuren, die sich auf der rechten Seite des Hirsches finden. Wahrscheinlich konnte er den Hund zunächst abschütteln und fliehen. Die Wunden waren jedoch zu tief und er starb. Am Donnerstagmorgen wurde er von einem Passanten gefunden.
Der Betriebsleiter des Kelsterbacher Kommunalbetriebs (KKB), Martin Klepper, der als zuständiger Forstbeamter auch für den Stadtwald verantwortlich ist, sagt hierzu, dass es sich ganz klar um einen Fall von Wilderei handelt. Denn wenn ein Hund, der nicht gerade an einer Jagdausübung teilnimmt, Wild jagt, sucht oder aufstöbert und sich dabei außerhalb des Einwirkungsbereichs seines Besitzers befindet, dann wildert er. Dabei stellt das Jagen des Hundes einen Verstoß gegen das Hessische Jagdgesetz und gegen das Tierschutzrecht dar. Der KKB hat daher bei der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt gestellt.
Dennoch können die in Frage kommenden Hunderassen klar eingegrenzt werden, so der Stadtförster. „Aufgrund der Größe des Hirsches und der ermittelten Bissstärke, kommen nur gewisse Hunderassen in Frage. Dadurch lassen sich auch Rückschlüsse auf den Halterkreis ziehen.“ Entnommene Speichel- und Gewebeproben aus den Bissstellen können bei Tiefkühllagerung zudem auch noch Jahre später als Beweismittel herangezogen werden. Sollte der Halter also ermittelt werden, kann die Strafe vielfältig sein: „Läuft ein Hund unbeaufsichtigt im Wald oder auf Feldern herum, stöbert ein Hund Wild nach, hetzt oder reißt er die Tiere, so liegt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesjagdgesetz vor. Hier wird durch die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängt. Im Wiederholungsfall oder wenn der Hundeführer mit Vorsatz handelt, kann es sich sogar um eine Straftat handeln. Für solche Fälle ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen“, erklärt Klepper. Würden Wildtiere verletzt oder gar getötet, so Klepper weiter, ergibt sich eine Schadenersatzpflicht für den Hundebesitzer gegenüber dem Jagdpächter. Diese Summen können schnell ein vierstelliges Ausmaß erreichen. Auch eine Unterlassungsklage ist möglich.
Noch viel tragischer als eine Geldstrafe dürfte es für einen Hundehalter jedoch sein, wenn sein jagender Vierbeiner erschossen wird. Dies ist zwar die ultima ratio, aber gesetzlich dennoch abgedeckt und daher möglich. „Das hessische Jagdgesetz bietet die Möglichkeit, einen wildernden Hund zu töten. Sobald ein Hund inflagranti beim Wildern „erwischt“ wird, darf er von den dafür berechtigten Personen erschossen werden. Grundsätzlich gilt dies bereits, sobald der Hund sich außerhalb der Einwirkung seines Besitzers befindet, also sich durch Zuruf, Handzeichen oder Pfiff nicht zurückrufen lässt und offensichtlich ist, dass er Wild nachstellt (Sichtbeobachtung, Spurlaut, Hetzlaut, Standlaut). Üblicherweise wird jedoch zunächst versucht werden, den Hund durch Einfangen abzuhalten“, erklärt Klepper.
Allerdings kann ein Hund nach einem derartigen Vorfall als gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes eingestuft werden, wodurch sich für den Halter, aber auch für den Hund, diverse Einschränkungen ergeben.
Aktuell gibt es keine allgemeingültige Anleinpflicht für Hunde. Ausgenommen, sind Parks, Grünanlagen und im Wald Kulturen und Gatterflächen. „Dieser Zustand kann natürlich nur so lange aufrechterhalten werden, wie die Regeln von allen Hundebesitzern eingehalten werden“, so Klepper.
Neben der Tragik eines getöteten Tieres ist dem Forst jedoch auch ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstanden, der sich unter anderem in der Beseitigung des Kadavers, dem Erstellen der Anzeige und Rücksprache mit den Behörden sowie dem Forstamt und der Damwild-Hegegemeinschaft Mönchbruch niederschlägt und schnell in den höheren dreistelligen Bereich geht. Das Stören des Wildes in seinen Einständen, das sind zum Beispiel Stangenhölzer, Brombeerhecken und ähnliches, durch das Betreten oder durch stöbernde oder gar wildernde Hunde, wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Da der KKB diesen Hunderiss nicht als Kavaliersdelikt ansieht, verweist der Stadtförster Klepper ausdrücklich darauf, dass im Kelsterbacher Wald eine hohe Kontrolldichte besteht. Nicht nur Forstarbeiter und -unternehmer, auch Polizei und viele Waldbesucher sind im Wald unterwegs. Die Möglichkeit, dass dieser Vorfall, auch aufgrund der damit einhergehenden Lautstärke, nicht unbemerkt blieb, ist gegeben. Die Stadt als auch der KKB bitten deshalb darum, dass sich Waldbesucher, die den Vorfall beobachtet haben und sachdienliche Angaben machen können, bei der Polizeidienststelle Kelsterbach unter 06107 7198-0 melden. (ana, Bild KKB)