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Allgemeine Informationen
Am 14. März 2021 finden in Kelsterbach die Bürgermeisterdirektwahl und die Wahl zu Stadtverordnetenversammlung statt.
Darüber hinaus wird der Kreistag
des Landkreises Groß-Gerau neu gewählt.
Kurz erklärt: Kumulieren und Panaschieren
Jeder hat sicher schon vom Kumulieren und Panaschieren gehört. Eingeführt wurden diese Möglichkeiten, um den Wählern mehr Einfluss und damit mehr Anreiz zu geben, zur Wahl zu gehen. Ob das funktioniert hat, lassen wir offen. Im Folgenden erläutern wir jedoch, um was es sich dabei genau handelt.
Das hessische Wahlrecht ist nicht einfach und in den letzten Jahren kamen überdimensionale Wahlzettel zustande. Diese ermöglichen das Kumulieren und Panaschieren, die 1999 mit der Reform des hessischen Kommunalwahlrechts eingeführt wurden. Neben der Bürgerbeteiligung sollte das Gesetz zur Stärkung kleiner Parteien und Listen führen. Für Wähler bedeutet es, dass sie so viele Stimmen haben wie zu vergeben sind.
Kumulieren (von lateinisch cumulus = Haufen): meint das Anhäufen von Stimmen. Zwischen einer bis drei Stimmen pro Kandidat können vergeben werden.
Gibt man einem Kandidaten und nicht einer Liste seine Stimme, oder mehrere, steigen damit die Chancen des Kandidaten. So kann er beispielsweise einen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung erhalten auf den er keine Chance gehabt hätte, wenn nur die Liste angekreuzt worden wäre, auf der er einen hinteren Platz einnimmt.
Die Anzahl der Mandate, welche eine Partei erhält, hängt von der Gesamtzahl aller erhaltenen Stimmen bei der Wahl ab.
Kumulieren bei der Kommunalwahl:
Panaschieren (von französisch panacher = mischen): ist die Vergabe der Stimmen an beliebig viele Kandidaten. Wichtig dabei ist, dass man seine Stimmen nicht nur einer Wahlliste geben muss, sondern diese auf Kandidaten verschiedener Listen verteilen kann.
Panaschieren bei der Kommunalwahl:
Kumulieren und Panaschieren können kombiniert werden, solange die Gesamtanzahl der Stimmen nicht überschritten wird.
Am 14. März finden drei Wahlen statt: Die Direktwahl des Bürgermeisters, die Wahl der Stadtverordnetenversammlung sowie die Wahl des Kreistages. (ana)
Kommunalwahl in Hessen
Grundsätze und Möglichkeiten
Seit dem 23.12.1999 ist das Kommunalwahlrecht neu geregelt und die Bürgerbeteiligung damit gestärkt worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und der kommunalen Selbstverwaltung wurde das Kumulieren und Panaschieren eingeführt. Neben der Bürgerbeteiligung führte das Gesetz zur Stärkung kleiner Parteien und Listen.
„Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann; treten weniger Bewerber zur Wahl an, als Sitze zu verteilen sind, verringert sich die Anzahl der Stimmen entsprechend. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben.“
Das Kommunalwahlgesetz regelt die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, das können Stadtverordnetenversammlungen oder Gemeindevertretungen sein, Kreistage, die Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte, sowie zu den Ortsbeiräten.
Das Wahlrecht richtet sich nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der Hessischen Landkreisordnung. Alles auf kommunaler Ebene wird durch das Kommunalwahlgesetz (KWG) und die Kommunalwahlordnung (KWO) geregelt. Die kommunalen Vertretungskörperschaften werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlzeit der direkt gewählten Verwaltungsleiter, also Bürgermeister und Stadträte, beträgt jedoch sechs Jahre.
Am 14. März finden in Kelsterbach drei Wahlen statt:
Die Direktwahl des Bürgermeisters, die Wahl der Stadtverordnetenversammlung sowie die Wahl des Kreistages. Zwischen acht und achtzehn Uhr kann gewählt werden, im Anschluss werden die Stimmzettel ausgezählt.
Für die bevorstehenden Wahlen am 14. März ist es daher nicht nur wichtig, dass möglichst viele Bürger ihre Stimmen abgeben – auch die Durchführung muss korrekt und reibungslos verlaufen. Hierfür sucht die Stadt Kelsterbach noch Wahlhelfer:
Die ehrenamtlichen Wahlhelfer erwartet eine verantwortungsvolle Aufgabe im Dienst der Allgemeinheit. Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Jedoch müssen Interessenten wahlberechtigt sein (d.h. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein sowie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens sechs Wochen ihren Hauptwohnsitz in Kelsterbach haben).
Aufgaben eines Wahlhelfers:
Alle weiteren nötigen Informationen erhalten die Wahlhelfer im Vorfeld von der Stadt Kelsterbach. Als Dankeschön erhalten alle Helfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld in Höhe von 60 Euro. Interessenten melden sich bitte beim wahlamt@kelsterbach.de . (Personalamt / ana)
Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie werden sich in diesem Jahr voraussichtlich mehr Menschen zu einer Briefwahl entscheiden als in den vergangenen Jahren.
Auch das Wahlamt der Stadt empfiehlt die Briefwahl, da Wähler mit dieser Möglichkeit ihre Stimmen bequem und kontaktlos zu Hause abgeben können.
Im folgenden Artikel fassen wir für Sie noch einmal die Abläufe und Fristen zusammen.
Voraussetzungen:
Um an der Briefwahl teilnehmen zu können, benötigen die Wahlberechtigten einen Wahlschein, den sie mit dem Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung beantragen können. Die Wahlbenachrichtigungsschreiben werden Anfang Februar an die Wahlberechtigten verschickt.
Der Antrag auf Briefwahl kann jedoch auch vorab und formlos gestellt werden. Hierfür reichen eine E-Mail oder eine mündliche Vorsprache im Bürgerbüro des Rathauses. Telefonische Anträge werden nicht entgegengenommen, denn der Wahlschein kann auch online über die städtische Homepage (Wahlscheinantrag Online) beantragt werden.
Vom 1. Februar bis zum 12. März (13 Uhr), ist es möglich, den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen zu beantragen. In Ausnahmefällen, wie einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung, können diese noch bis zum Wahlsonntag um 15 Uhr beantragt werden.
Durchführung:
Wahlberechtigte erhalten auf ihren Antrag hin
Am Wahlsonntag, 14.03.2021 finden in Kelsterbach 3 Wahlen statt:
Die Briefwahl wird entsprechend den folgenden Schritten durchgeführt:
Wichtig: Wahlberechtigte, die die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeindebehörde abholen, können auch direkt die Briefwahl vor Ort ausführen. Hierfür wird im Bürgerbüro eine Wahlkabine aufgestellt. Die Briefwahl wird zu folgenden Zeiten möglich sein: Mo und Di 08.00-12.00 Uhr und 13.30-16.00 Uhr, Mi 7-12 Uhr und 13.30-16.00 Uhr, Do 10.00-12.00 Uhr und 13.30-18.00 Uhr, Fr. 8.00-13.00 Uhr.
Wird die Briefwahl rein auf postalischem Weg beantragt und durchgeführt, müssen die Laufzeiten berücksichtigt werden. Der Wahlbrief muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr vorliegen, das heißt er muss im Normalfall spätestens freitags abgeschickt werden. Am Wahlsonntag gilt um 18 Uhr die Wahlhandlung als abgeschlossen und es wird mit der Auszählung der Stimmen begonnen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Ergebnisermittlung nicht berücksichtigt werden. (ana)
In dem Zeitraum zwischen Montag, 01.02.2021 bis Mittwoch, 10.03.2021 (einschließlich Mittwoch vor der Wahl) besteht die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen online zu beantragen.
Die durch Corona bedingten Hygienebestimmungen in den Wahllokalen werden eingehalten. Darauf macht der Wahlleiter Stefan Weikl aufmerksam. In den Wahllokalen werden Masken getragen, Abstände eingehalten und Desinfektionsmittel sind vorhanden.
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Weitere Informationen und die entsprechenden Rechtsgrundlagen werden auf der Homepage des Landeswahlleiters zur Verfügung gestellt. Internetseite: Landeswahlleiter
Wahlergebnisse der vergangenen Wahlen
https://votemanager-da.ekom21cdn.de/06433007
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