Während der Öffnungszeiten
06107-773-1
Mörfelder Str.33
65451 Kelsterbach
www.kelsterbach.de
buergerbuero@kelsterbach.de
Tel.: 06107-7731
Fax: 06107-1382
Ohne Termin:
Mo 8-12 Uhr, Di 8-12 Uhr + 14-16 Uhr
(Ticketvergabe endet 15 Min. vor Ende der Sprechzeit)
Mit Termin:
Mi 7-12 Uhr, Do 13-18 Uhr, Fr 8-13 Uhr
Jeden 1. Samstag im Monat 10-12 Uhr
Infopoint zusätzlich telefonisch erreichbar: Mo, Mi 14-16 Uhr
Nachdem der Kreis Groß-Gerau sich mittels Verordnung am Freitag, dem 20. März mit Verboten und Ausnahmen befasste, veröffentliche die Landesregierung ebenfalls eine in weiten Teilen deckungsgleiche Eigen-Version, die noch einige Punkte verfeinert. Insgesamt zusammengefasst beschreibt sich der heutige Stand der Dinge wie folgt:
Öffentliche Plätze
Der Verlauf der Begrenzung einer maximalen Personenzahl bei Zusammenkünften kann inzwischen als dramatisch bezeichnet werden, da die zulässige Anzahl auf 5 Personen geschrumpft ist. Öffentliche Plätze sowie Parks und Grünanlagen dürfen nur besucht werden, wenn vorgenannte Personenanzahl nicht überschritten und ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird.
Betreuungsverbot
Das Betreuungsverbot in Kindertagesstätten konnte bisher nur für Angehörige der als wichtig eingestuften Berufsgruppen, ausgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Polizei, Technisches Hilfswerk oder Pflegedienste (aufgeführt in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. März 2020). Dass beide Elternteile solchen Berufsgruppen angehören müssen, ändert die aktuelle Anpassungsverordnung. Seit dem 20. März genügt ein erziehungsberechtigter beziehungsweise ein alleinerziehender Elternteil, um einen Antrag auf Kinderbetreuung stellen zu dürfen.
Kultur und Freizeit
Die Vierte Verordnung des Landes Hessen vom 17. März befasste sich mit Einschränkungen im Bereich der Gaststätten und Freizeitgestaltung. Die aktuelle Anpassung erweitert das Kino-Verbot inzwischen auf Freilicht-Kinos. Mehrgenerationenhäuser, Mütter- und Familienzentren, wie in Kelsterbach die Caritas, bleiben ebenfalls geschlossen. Darüber hinaus muss vorerst auf den Besuch von Copyshops und Internet-Cafés verzichtet werden. Gleiches gilt für Hundeschulen- oder Salons. Ausgedehnt wurden die Einschränkungen auf touristische und kulturelle Angebote jeder Art, das können Schiffsausflüge oder Stadtführungen sein. Generell auszuschließen sind Sportangebote mit körperlichem Kontakt, Fahrrad-Fahrten oder Spaziergänge, die Distanzen ermöglichen, können noch unternommen werden.
Ausnahmen
Die in der Vierten Verordnung verkündeten Ausnahmen vom Verbot ergänzen sich seit Freitag um Reformhäuser, Feinkostgeschäfte, Kioske, Tabakgeschäfte, Blumenläden und den Online-Handel. Voraussetzung einer Öffnung vorgenannter Einrichtungen bleiben: eine dringende Beachtung der Empfehlung der Hygiene-Vorschriften des Robert-Koch-Instituts, Steuerung des Zutritts unter machbarer Vermeidung von Warteschlangen sowie die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen. An diese Voraussetzungen ist auch die Erlaubnis zur Berufsausübung von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten genknüpft.
Die Erlaubnis für vorgenannte gewerbliche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen zu öffnen, ist nun auf den Zeitrahmen von 8 bis 18 Uhr begrenzt, der Karfreitag und die Osterfeiertage gehören nicht zu diesem Erlaubnistatbestand.
Gastronomie
Noch mehr in Geduld und Verständnis üben müssen sich die Freunde von Speisegaststätten. Diese dürfen nur noch zur Abholung von Essen und Getränken aufgesucht werden. Die Anforderung an die Warteplätze lautet ebenfalls 1,5 Meter Mindestabstand zur nächsten Person. Während Lieferdienste weiter aktiv bleiben, sind sämtliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt zu schließen. Leider werden auch Eisdielen von dieser Anordnung erfasst.
Die gesamte Verordnung der Hessischen Landesregierung hier als Link:
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/anpassungsverordnung_20.3.pdf