Übernachtungssteuer FAQs

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FAQs zur Übernachtungssteuer

Wer in Kelsterbach Übernachtungsmöglichkeiten gegen Bezahlung anbietet – etwa Hotels, Pensionen oder über das Internetprotal Airbnb – muss ab Juli dafür Steuern an die Stadt zahlen. Drei Prozent des Übernachtungspreises sind zu entrichten. Eine Ausnahme gilt im laufenden Jahr für Buchungen, die bereits vor dem Satzungsbeschluss getätigt worden sind. 

Häufig gestellte Fragen zur Übernachtungssteuer werden im Folgenden beantwortet:

Was wird mit der Übernachtungssteuer überhaupt besteuert?

Steuergegenstand ist der entgeltliche Aufwand des Beherbergungsgastes für die Bereitstellung und Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit in Kelsterbach. Bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit erfüllt den Besteuerungstatbestand, unabhängig davon, ob von dieser Möglichkeit tatsächlich nachts oder überhaupt Gebrauch gemacht wird.

Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtung geschuldeten Entgelt inklusive Umsatzsteuer. Unerheblich ist, ob das Entgelt vom Beherbergungsgast oder von einem Dritten für den Beherbergungsgast geschuldet wird.

Verzehr und sonstige Entgelte für Nebenleistungen unterliegen nicht der Übernachtungssteuer.

Unterliegen kostenpflichtige Stornierungen der Besteuerung?

Die Stornierung einer vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistung vor deren Inanspruchnahme löst keine Besteuerung aus, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist. Die Stornierungsgebühr ist nicht als Übernachtungsentgelt anzusehen und unterliegt somit nicht der Besteuerung. Anderes gilt für das Nichterscheinen der Beherbergungsgäste (no-show) die die Beherbergungsleistung gebucht aber, aus welchem Grund auch immer, nicht genutzt und zu bezahlen haben.

Unterliegen die bereits im Jahr 2023 vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistungen der Besteuerung nach der Übernachtungssteuersatzung?

Alle Buchungen und Reservierungen, die vor Inkrafttreten der Übernachtungssteuersatzung also vor dem 01. Juli 2023 vertraglich vereinbart worden waren, sind von der Steuer ausgenommen (§ 11 Abs. 2 Übernachtungssteuersatzung). Dies gilt allerdings nur für die Besteuerung des Jahres 2023. (Buchungen und Reservierungen vor dem 01. Juli 2023 für Übernachtungen ab dem 01. Januar 2024 unterliegen der Besteuerung.)

Genügen die Aufstellungen der Beherbergungsbetriebe zu den dortigen Übernachtungen, die deren Betriebssysteme erstellen, als Steuererklärung?

Reine Aufstellungen (Exceltabellen) von den Betrieben können nicht als Steuererklärungen anerkannt werden. Nur eine schriftliche Erklärung des Steuerschuldners ermöglicht u.a. dessen Identitätsfeststellung, die genaue Bestimmung dessen Erklärungsinhalts und legt darüber hinaus den von ihm bereits errechneten Steuerbetrag dar. Für die Erklärung ist deshalb ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Dies ergibt sich so aus der Abgabenordnung (§ 149 Abs.1 AO i.V.m. § 6 Abs.3 Übernachtungssteuersatzung). Aufstellungen der Beherbergungsbetriebe können zur Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Erklärung beigefügt werden.

Ist eine quartalsweise Steuererklärung online oder per E-Mail möglich?

Die Steuererklärung kann mittels eines auf der städtischen Website unter www.kelsterbach.de/e-service/kommunalabgaben zu findenden E-Service online an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Alternativ kann man die unterschriebene Steuererklärung der Finanzverwaltung per Postdienstleister oder durch Nutzung der Briefkästen der Stadtverwaltung übermitteln. Sofern die auf amtlichem Vordruck ausgefüllte Erklärung unterschrieben wurde, kann diese selbstverständlich auch als Scan per E-Mail an die Stadt Kelsterbach, steuerverwaltung@kelsterbach.de, gesandt werden.

Stellt die Übernachtungsteuer als sog. „indirekte Steuer“ für die Beherbergungsbetriebe einen durchlaufenden Posten dar oder nicht?

Gemäß Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet Kelsterbach §4 (1) ist der Steuerschuldner der Übernachtungssteuer der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.  Die Übernachtungssteuer dürfte dann nach den vorgenannten Auffassungen der Finanzdirektionen zum Übernachtungsentgelt zählen und unterläge der Umsatzsteuerpflicht. Dies wurde zwischenzeitlich so auch vom Finanzamt Groß-Gerau in einem Einzelfall zu einem Beherbergungsbetrieb mit dem Schreiben vom 11.08.2023 vertreten. Fragen zur Umsatzbesteuerung von Beherbergungsleistungen können nur vom für die Umsatzsteuererklärung zuständigen Finanzamt verbindlich beantwortet werden.

Wofür werden die Einnahmen aus der Übernachtungssteuer im Wesentlichen verwendet?

Die Stadt Kelsterbach stellt in vielfältiger Weise städtische Infrastruktur zur Verfügung, unterhält diese und baut sie stetig aus. Beispielsweise seien hierfür die vielfältigen kulturellen Angebote und auch das Verkehrswegenetz mit dem ÖPNV zu nennen. Die städtische Infrastruktur und auch weitere städtische Leistungen werden indes nicht ausschließlich von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Kelsterbach, sondern auch von Übernachtungsgästen, unabhängig vom Übernachtungszweck, genutzt. Die Kosten für den Auf- und Ausbau sowie Erhalt dieser Angebote, für die erhebliche Geldmittel aufzuwenden und zu investieren sind, tragen damit nicht nur zur Attraktivitätssteigerung des Stadtlebens bei. Sie leisten auch einen bedeutenden Beitrag für die Übernachtungsgäste in der Stadt sowie zur Wirtschaftsförderung, insbesondere für das Gaststätten- und Hotelgewerbe. Im Wesentlichen werden die Kosten für die Finanzierung infrastruktureller Maßnahmen aus den allgemeinen Finanzierungsmitteln der Stadt Kelsterbach, dem Steuerhaushalt, bestritten, in den auch die nicht zweckgebundenen Einnahmen der Stadt aus der Übernachtungssteuer einfließen. Damit werden mit den Einnahmen der Übernachtungssteuer auch die Infrastruktur wie die vielfältigen kulturellen Angebote finanziert.
 

Ansprechpersonen für die Übernachtungssteuer:

Thomas Bornheimer: Telefon 06107 773-353, E-Mail steuerverwaltung@kelsterbach.de
Ira Runkel: Telefon 06107 773-373, E-Mail steuerverwaltung@kelsterbach.de

Satzung der Übernachtungssteuer
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Übernachtungssteuer - Anmeldung Beherbergungsbetrieb (Externer Link: ekom21) 
Übernachtungssteuer - Turnuserklärung Beherbergungsbetrieb (Externer Link: ekom21)