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Die Härtefallhilfen sollen es den Ländern ermöglichen, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen nicht bei den Wirtschaftshilfen von Bund und den Ländern berücksichtigt wurden. Die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen muss von der Corona-Pandemie bedroht sein.
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbstständige. Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und grundsätzlich über „prüfende Dritte“, also beispielsweise über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Das jeweilige Bundesland legt die zu erbringenden Angaben zur Antragsberechtigung in Anlehnung an die Überbrückungshilfen III fest. Weiterhin sind Angaben zu ablehnenden Bescheiden bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern beizulegen.
Jedes Land richtet eine Bewilligungsstelle, beispielsweise eine „Härtefallkommission“, ein. Diese entscheidet über die Art und Höhe der Hilfen. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 01. März 2020 bis 30. Juni 2021.
Weitere Informationen zu den Härtefallhilfen finden Sie hier: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/03/20210319-bund-und-laender-bringen-haertefallhilfen-auf-den-weg-wichtige-ergaenzung-der-umfassenden-unternehmenshilfen.html