Auskunfts- und Übermittlungssperre

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Fax: 06107-1382

Ohne Termin: 

Mo 8-12 Uhr, Di  8-12 Uhr + 14-16 Uhr 
(Ticketvergabe endet 15 Min. vor Ende der Sprechzeit)

Mit Termin

Mi 7-12 Uhr, Do 13-18 Uhr, Fr 8-13 Uhr
Jeden 1. Samstag im Monat 10-12 Uhr

Infopoint zusätzlich telefonisch erreichbar: Mo, Mi 14-16 Uhr

Leistungen Bürgerbüro & InfoPoint, Stabsstelle

Auskunfts- und Übermittlungssperre

Wenn sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen.
Auskunftssperre (§ 34 Abs. 4 HMG (Hess. Meldegesetz).

Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass Ihnen oder anderen Personen durch eine Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches droht. Diese Auskunftssperren gelten jedoch nicht gegenüber Behörden und können auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat.
Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2, § 35 und § 34a Abs. 2 HMG (Hessisches Meldegesetz).

Ohne Angabe von Gründen kann jede/r Einwohner/in der Weitergabe der Daten an Parteien, Wählergruppen und ähnlichen Organisationen widersprechen. Ebenso kann sich jede/r gegen die Übermittlung der Daten aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mandatsträger oder Presse und Rundfunk wehren. Die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage kann auf Antrag gesperrt werden, ebenso die Übermittlung an die Religionsgesellschaft des glaubensverschiedenen Ehegatten.

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