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Sprechstunde nur nach Terminvergabe
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Nach der Anmeldung des Hundes wird die Hundesteuermarke ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben ist. Die Hundesteuermarke muss am Halsband oder Geschirr befestigt werden. Bei Verlust der Steuermarke erhält man eine Ersatzmarke gegen einen Kostenbeitrag.
Die Hundesteuer-Anmeldung hat in der Regel vom Hundehalter persönlich im Bürgerbüro zu erfolgen. Die Hundesteuer-Abmeldung kann entweder persönlich oder schriftlich vom Hundehalter erfolgen.
Die in der Satzung festgelegten Steuersätze pro Hund betragen:
Für jeden Hund im Haushalt 90 Euro pro Jahr.
Sollte die Hundesteuer-Marke noch vorhanden sein, ist diese beim Bürgerbüro abzugeben, bzw. bei der schriftlichen Abmeldung dem Schreiben beizufügen.
Die Haltung eines gefährlichen Hundes nach Paragraf 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) ist gemäß Paragraf 1 der HundeVO erlaubnispflichtig.
Zum eigentlichen Erlaubnisantrag sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
Die Kosten belaufen sich für eine vorläufige Erlaubnis auf 100 Euro und für eine unbefristete Erlaubnis auf 250 Euro.