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Mi 7-12 Uhr, Do 13-18 Uhr, Fr 8-13 Uhr
Jeden 1. Samstag im Monat 10-12 Uhr
Infopoint zusätzlich telefonisch erreichbar: Mo, Mi 14-16 Uhr
Im Frühjahr treiben Bäume, Hecken und Sträucher kräftig aus, bisweilen über die Grundstücksgrenze hinaus und in den öffentlichen Verkehrsraum hinein. Äste und Zweige können so leicht zum Hindernis für Fußgänger, Radfahrer sowie den motorisierten Verkehr werden und diese sogar in Gefahr bringen. Dies gilt insbesondere für Kinder, die mit dem Fahrrad vom Gehweg auf die Straße ausweichen müssen. Auch Straßenlaternen und Verkehrsschilder dürfen nicht vom Grün verdeckt werden, da sonst ebenfalls die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.
Die Verpflichtung der Straßenanlieger, ihr Grün zurückzuschneiden, ist in Paragraph 27, Ziffer 5, des Hessischen Straßengesetzes geregelt. Dort heißt es: „Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.“
Die Stadtverwaltung bittet deshalb alle Kelsterbacher Grundstückseigentümer darum, Rücksichtnahme zu üben und ihre Pflanzen, wo es nötig ist, entsprechend zurückzuschneiden.
Idealerweise schneidet man Bäume, Büsche und Hecken im Herbst und Winter zurück. Dabei gibt es von Oktober bis Februar keinerlei Beschränkung. Von März bis September dürfen zum Schutz wildlebender Tiere – zum Beispiel brütender Vögel – lediglich leichte Pflegeschnitte vorgenommen werden, schreibt das Bundesnaturschutzgesetz vor. Ausnahmen sind bei akuter Gefährdung der Verkehrssicherheit zulässig. (wö)