Coronavirus

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Informationen zum Coronavirus

(letzte Aktualisierung am 03.02.2023 um 11.05 Uhr)

Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist in Hessen seit 2. Februar 2023 aufgehoben.

Jetzt gilt die Maskenpflicht (FFP2) – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – nur noch beim Betreten von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen.

Eigenverantwortliches Handeln: Was kann ich selbst tun?

  • Verhalten Sie sich so, dass Sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzen.
  • Berücksichtigen Sie eigenverantwortlich und situationsangepasst die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und in Gedrängesituationen.
  • Lassen Sie besondere Vorsicht walten bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht (Empfehlung: vorsorgliche Testung!).
  • Berücksichtigen Sie bei privaten Zusammenkünften die räumlichen Gegebenheiten und treffen Sie angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden.
  • Achten Sie in geschlossenen Räumen auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung.
  • Vermeiden Sie bei akuten Atemwegssymptomen möglichst persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen.
  • Sollten Sie mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in einem Haushalt leben oder eine sonstige enge Kontaktperson infizierter Personen sein, reduzieren Sie persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen, insbesondere, wenn Sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen (Empfehlung: tägliche Testung!).

Maskenpflicht

Das Wichtigste im Überblick:

Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist in Hessen seit 2. Februar 2023 aufgehoben.

Jetzt gilt die Maskenpflicht (FFP2) – aufgrund des Bundesinfektionsschutzgesetzes – nur noch beim Betreten von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Das sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen.

Die Regeln im Detail:

Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (§ 28b IfSG) besteht

  • FFP2-Maskenpflicht in (Zahn-)Arztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen aller sonstigen Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten.
  • FFP2-Maskenpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung.

Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können, haben dies gegenüber Behörden durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Im Attest ist eine medizinische Begründung für das Nichttragen der medizinischen Maske sowie der Zeitraum der Befreiung und die Art der Bedeckung anzugeben, die nicht getragen werden kann (medizinische Maske oder FFP2-Maske). Sollte sich das Attest auf FFP2-Masken beziehen, ist eine OP-Maske zu tragen. Die dem Attest zugrundeliegende Behinderung oder gesundheitliche Beeinträchtigung muss in der Bescheinigung nicht benannt werden. Da private Stellen nach eigener Einschätzung über die Zulassung von Personen befinden können, empfiehlt es sich, auch hier ein ärztliches Attest mitzuführen.

Testpflicht

Das Wichtigste im Überblick:

Besucherinnen und Besucher von vulnerablen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen sich dort auch weiterhin vorab testen. Ein aktueller Schnelltest ist ausreichend.

Die Regeln im Detail:

Die Testpflicht besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern; untergebrachte Personen sind keine Besucherinnen und Besucher. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung. Es besteht eine Verpflichtung der Einrichtungen zum Testangebot.

Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (§ 28b IfSG) besteht die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Der gültige Testnachweis ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden in der Einrichtung. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste, die ihre Tätigkeit von zu Hause aus antreten, dürfen sich dort ohne Überwachung testen.

Bürgertestungen: Teststellen für Bürgertestungen finden Sie hier.

Isolation / Quarantäne

Das Wichtigste im Überblick:

Die Isolationspflicht für positiv auf das Corona-Virus getestete Personen ist ab Mittwoch, 23. November 2022, aufgehoben. Anstelle der Isolationspflicht gilt ab Mittwoch, 23. November 2022:

Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:

  • eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
  • ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.

Zugleich wird dringend empfohlen, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

Studierenden an Schulen, Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Corona-Infektion nachgewiesen ist, wird unabhängig davon, ob Symptome vorliegen, dringend empfohlen, nicht am schulischen Präsenzbetrieb und insbesondere nicht an Schulfahrten mit Übernachtungen teilzunehmen.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zum Verhalten bei positivem Test-Ergebnis sowie kommentierende Erklärungen zu den isolationsersetzenden Maßnahmen wie beispielsweise der Maskenpflicht, was an Schulen, beim Tätigkeitsverbot und beim Betretungsverbot gilt, finden Sie in den Auslegungshinweisen zur Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (S. 6–11).

Schule

Alle aktuellen Informationen und Regelungen zum Umgang mit Corona an Schulen finden Sie jederzeit auf den Seiten des Hessischen Kultusministeriums.

Arbeitsplatz

Die Regelungen zum Arbeitsschutz, die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie Informationen zu Kurzarbeit und Sozialschutz finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung beziehungsweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Corona: Arbeitsschutz, Kurzarbeit, Grundsicherung (Bundesregierung)

Infektionsschutz am Arbeitsplatz (Bundesregierung)

Coronavirus: Informationen zu Kurzarbeit und betrieblichem Infektionsschutz (BMAS)

Reisen

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende finden Sie in einem „FAQ für Reisende“ auf den Seiten der Bundesregierung.