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Jeden 1. Samstag im Monat 10-12 Uhr
Infopoint zusätzlich telefonisch erreichbar: Mo, Mi 14-16 Uhr
Eine Stadt ohne Bäume – nicht vorstellbar und auch nicht lebenswert!
Bäume produzieren unseren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und Bewegung.
Der Klimawandel bewegt die Welt. Auch Kelsterbach bleibt von zunehmenden Hitzeperioden und Starkregenereignissen nicht verschont.
Bäume sind echte Multitalente:
Ohne Bäume wäre ein Leben auf unserem Planeten nicht möglich. Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat die Stadt Kelsterbach eine Baumschutzsatzung erlassen, die am 12. Februar 2022 als Neufassung in Kraft getreten ist. Selbstverständlich soll der Baumschutz im Einklang mit den Menschen der Stadt stehen. Zu diesem Zweck lässt die Baumschutzsatzung der Stadt Kelsterbach Ausnahmen in begründeten Fällen zu.
Der Kelsterbacher Kommunalbetrieb ist für den Erhalt und die Pflege der städtischen Bäume zuständig. Diese unterliegen einer ständigen Kontrolle und Pflege. Trotzdem müssen einige Bäume aus Alter- bzw. Krankheitsgründen gefällt werden. Um den Baumbestand der Stadt Kelsterbach in seinem Umfang zu erhalten, werden gefällte Bäume durch Neupflanzungen ersetzt. Die Baumschutzsatzung regelt für den privaten Bereich, dass notwendige Fällungen durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen werden.
Mit dem Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ ermöglichen Bund und Land der Stadt Kelsterbach, sich mit viel Grün an die heute schon spürbaren Klimaveränderungen anzupassen.
Durch die Pflanzung von Bäumen im Stadtgebiet entstehen im Fördergebiet der Klimainsel neue Grünflächen, neue Treffpunkte und Erholungsräume, die zu einer merklichen Steigerung der Lebensqualität in Kelsterbach beitragen.
Wer in Kelsterbach einen Baum fällen möchte, muss sich bei der Stadt Kelsterbach eine Fällgenehmigung einholen. Ist diese erteilt, ist der Antragsteller verpflichtet eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Grundsätzlich sind in Gärten und privaten Anlagen alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 60 cm und alle Nadelbäume mit einem Stammumfang von 80 cm, in ein Meter Höhe gemessen, geschützt. Dies gilt auch für Walnussbäume und Speierlinge nicht aber für die übrigen Obstbäume.
Verboten sind Entfernungen, Beschädigungen, Beeinträchtigungen oder Veränderungen der typischen Erscheinungsform eines geschützten Baumes.
Alle dafür erforderlichen Informationen und Anträge sind nachstehend aufgelistet.
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