Das Land Hessen hat am Freitag, dem 13.03.2020 entschieden, Kindertagesstätten in ganz Hessen zu schließen. Dies gilt ab Montag, dem 16. März bis Ende der Osterferien. Mit dieser Maßnahme soll die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt oder verhindert werden. Deswegen bleiben in Kelsterbach alle Kindertagesstätten und die damit verbundenen Betreungsangebote ab diesem Zeitpunkt geschlossen. Es gilt ein Betretungsverbot für diese Einrichtungen. Die betroffenen Eltern sind daher gehalten, die Betreuung der Kinder selbst zu organisieren. Mit diesem Betretungsverbot wird die Entscheidung des Landes umgesetzt.
Dazu informiert die Hessische Landesregierung wie folgt:
Ab wann darf mein Kind nicht mehr in den Kindergarten? Ab Montag, 16. März bis vorerst Sonntag, 19. April (Ende der hessischen Osterferien).
Kann mein Kind weiter von der Tagesmutter betreut werden? Nein, die Verordnung gilt auch für Kindertagespflegestellen.
Sind davon alle Kinder betroffen? Gibt es Ausnahmen? Ausnahmen gibt es für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes oder der/ die allein Erziehungsberechtigte zu den folgenden Personengruppen gehören:
Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen
Angehörige von Feuerwehren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz
Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
Bedienstete von Rettungsdiensten
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes
Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Krankenhäusern
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
Dialyseeinrichtungen
Tageskliniken
Entbindungseinrichtungen
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 5 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insbesondere
Altenpflegerinnen und Altenpflege
Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe betreuen,
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
Ärztinnen und Ärzte
Apothekerinnen und Apotheker
Desinfektorinnen und Desinfektoren
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger
Hebammen
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
Medizinische Fachangestellte
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten
Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinischtechnischer Assistenten für Funktionsdiagnostik
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
Zahnärztinnen und Zahnärzte
Zahnmedizinische Fachangestellte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Gesundheit in der
stationären medizinischen Versorgung
Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
Laboratoriumsdiagnostik
ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind
Krankheitssymptome aufweist
in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind
Aufgrund der Verordnung der Hessischen Landesregierung vom 14.03.2020 wurden inzwischen die vorgenannten Personengruppen, die einen Notdienst in Anspruch nehmen können, genau definiert. Ausnahmen von dieser Verordnung können von der Stadt nicht erteilt werden.