Bestuhlungs- und Möblierungspläne sind einzuhalten.
Bei dem für die Veranstaltung vorgesehene Bestuhlungsplan darf die festgelegte und auch die angegebene maximale Besucherzahl nicht überschritten werden.
Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge müssen ständig frei gehalten werden. Sie dürfen auch nicht durch vorübergehend parkende Fahrzeuge beeinträchtigt werden.
Alle Flucht- und Rettungswege im Gebäude müssen in der erforderlichen Breite frei gehalten werden. Sie dürfen nicht vorübergehend eingeschränkt sein. Im Bereich von Flucht- und Rettungswegen dürfen keine Dekorationen aufgestellt werden.
Vorhandene Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie deren Auslösestellen müssen funktionsfähig und stets benutzbar sein und dürfen nicht zugebaut oder zugestellt werden.
Für Bühnenaufbauten und Kulissen sowie für Dekorationen und Ausstattungen darf nur schwer entflammbares bzw. schwer entflammbar gemachtes Material entsprechend DIN 4102 (B 1)/DIN EN 13501 verwendet werden.
In Versammlungsräumen ist das verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, sofern die Verwendung in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.
Es ist nur frisches Grünzeug zur Dekoration zu verwenden.
Pyrotechnische Effekte aus szenischen Gründen dürfen nur entsprechend der schriftlichen Ausnahmegenehmigung und der darin vorgegebenen Anforderungen eingesetzt werden.
An Ständen, Aufbauten (Sammelbegriff), in Verkaufswagen, Zelten, Hütten oder ähnliches ist zur Brandbekämpfung von Entstehungsbränden mindestens ein geprüfter 6kg Pulverlöscher (Prüfplakette nicht älter als 2 Jahre) für die Brandklassen ABC in betriebsbereitem Zustand sichtbar und gut zugänglich vorzuhalten. Die Verplombung am Feuerlöscher muss vorhanden und intakt sein.
Stände, Aufbauten, Verkaufswagen, Zelte, Hütten o. ä., in denen Speisen mit Fetten und Ölen auf elektrischen oder mit Flüssiggas betriebenen Heizgeräten zubereitet werden, müssen zusätzlich noch einen geprüften 6kg Fettbrandlöscher (Prüfplakette nicht älter als 2 Jahre, Löschmitteleinheit 4) in betriebsbereitem Zustand sichtbar und gut zugänglich vorhalten. Die Verplombung am Feuerlöscher muss vorhanden und intakt sein. Ergänzend können Löschdecken dort vorgehalten werden, wo Fritteusen oder ähnliche Geräte in Betrieb sind. Diese dienen jedoch nicht dem Ersatz von Fettbrandlöschern.
Heiße Öle, Fette u. ä. dürfen nicht auf Verkaufstheken abgestellt werden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht die Sicherheit anderer Personen gefährden und nur an hierfür geeigneten, sicheren Plätzen deponiert werden.
Elektrische Einrichtungen müssen den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis einer Elektrokraft muss vorhanden sein. Elektrische Wärme- oder Widerstandgeräte sind so aufzustellen, dass sie keinen Brand verursachen können. Diese Geräte dürfen nur in einem Mindestabstand von 0,50m (nach allen Seiten) von brennbaren Gegenständen oder Stoffen aufgestellt und betrieben werden. Werden durch den jeweiligen Gerätehersteller größere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, so sind diese einzuhalten.
Der erforderliche Sicherheitsabstand kann reduziert werden, wenn Abschirmungen und Unterlagen aus nicht brennbaren Materialien verwendet werden, die geeignet sind, eine Wärmeübertragung zu verhindern (Bsp. Unterlagen aus keramischen Material, Brandschutzplatten, etc.). Elektrische Stecker dürfen nicht durch Klebeband o. ä. an Steckdosen fixiert werden. Es muss jederzeit ein schnelles sicheres Trennen elektrischer Geräte von Steckdosen möglich sein.
Den Anweisungen der diensthabenden Hausmeister sind unbedingt Folge zu leisten.
Bei Nichteinhaltung der bestehenden Vorschriften, Bestimmungen behält sich der Magistrat der Stadt Kelsterbach vor, an diesen Veranstalter keine städtischen Räume mehr zu vermieten.