Falls die Mahnung fruchtlos geblieben ist, wird die Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung durch einen Vollstreckungsbeamten) eingeleitet.

Auskünfte über Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsauftrag durch zuständige Vollstreckungsbehörde, Pfändung von Arbeitseinkommen, Kontopfändung bei dem Geldinstitut, Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen z. B. Eintragung einer Sicherungshypothek und Zwangsversteigerung von Grundstücken u. v. m.) können nur im Rahmen des Sachstandes der Stadtkasse erteilt werden. Nähere Auskünfte zur aktuellen Sachlage erhalten Sie bei der betreffenden Vollstreckungsbehörde.



Auskünfte über Vollstreckungen:

Benötigte Unterlagen bzw. Angaben:

Vollstreckungsbescheid, Mahnung, Bescheid, Personen-Konto-Nummer bzw. Kassenzeichen