Hier finden Sie Daten und Fakten

Benutzungsordnung

der Stadt- und Schulbibliothek Kelsterbach

 

§ 1 Allgemeines

   ( 1 )Die Stadt- und Schulbibliothek, nachfolgend Bibliothek genannt, ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kelsterbach.

    ( 2 )Durch die Bereitstellung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Tonträgern, Spielen und anderen Medien dient die Bibliothek der Information, der Aus-, Fort-

und Weiterbildung sowie der Kommunikation und Freizeitgestaltung.

 

§ 2 Benutzung

   ( 1 )Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.

   ( 2 )Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Gebühren für besondere Leistungen,

Versäumnisgebühren und Auslagenersatz ergeben sich aus der geltenden Gebührenordnung.

  

§ 3 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden vom Magistrat festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 4 Anmeldung

   ( 1 )Die Anmeldung erfolgt persönlich. Gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes wird ein Leseausweis ausgestellt. Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Benutzer die Anerkennung der Benutzungsordnung und der Gebührenordnung. Gleichzeitig geben sie damit die Zustimmung zur elektronischen Speicherung ihrer Angaben.

   ( 2 )Minderjährige erhalten einen eigenen Leseausweis, wenn sie über sieben Jahre alt sind und eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Diese verpflichten sich gleichzeitig, für rückständige Gebühren und Medienverluste einzutreten.

   ( 3 )Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Leseausweis zulässig.

   ( 4 )Der Leseausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek.

   ( 5 )Namens- und Wohnungsänderungen sowie Verlust des Ausweises sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Leseausweises entsteht, haftet der eingetragene Benutzer bzw. die gesetzliche Vertreterin / der gesetzliche Vertreter.

   ( 6 )Bei Verlust oder Beschädigung muss ein Ersatzausweis ausgestellt werden. Dafür wird eine Gebühr erhoben.

 

§ 5 Ausleihe, Leihfrist

   ( 1 )Entleihungen von Medien aller Art sind nur gegen Vorlage des Leseausweises für die festgesetzte Leihfrist möglich.

Die Leihfrist beträgt für

           Bücher, Zeitungen und Zeitschriften       4 Wochen,

           Spiele, CD´s, CD-Rom´s, Games            2 Wochen,

           DVD´s                                                    1 Woche.

   ( 2 )Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die Leihfrist für DVD´s kann nicht verlängert werden.

   ( 3 )Die Anzahl der Entleihungen kann begrenzt werden. Ebenso kann die Leihfrist verkürzt werden.

   ( 4 )Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauend oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

   ( 5 )Die Ausleihe weiterer Medien kann von der Anzahl bereits ausgeliehener, der Rückgabe angemahnter sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden.

 

§ 6 Vorbestellung, Auswärtiger Leihverkehr

   ( 1 )Ausgeliehene Medien können gegen Entrichtung einer Gebühr vorbestellt werden. Die Reservierung bleibt über fünf Öffnungstage bestehen.

   ( 2 )Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Medien können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien bestellt werden.

 

§ 7 Verspätete Rückgabe, Einziehung

   ( 1 )Bei Überschreitung der Leihfrist bis längstens drei Wochen ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgt. Danach gelten entliehene Medien als nicht  zurückgegeben und sind zu ersetzen.

   ( 2 )Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.

 

§ 8 Behandlung der Medien, Haftung, Schadensersatz

   ( 1 )Im Interesse aller Benutzer sind die Medien sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Benutzer schadensersatzpflichtig.

   ( 2 )Vor jeder Ausleihe sollten die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel überprüft werden. Beschädigungen oder Verlust sind unverzüglich anzuzeigen. Bei entliehenen Medien haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.

   ( 3 )Der Schadensersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

   ( 4 )Zu ersetzende Medien und Spieleteile sind von dem haftenden Benutzer selbst zu besorgen. Spiele, die sich aufgrund fehlender Teile nicht mehr spielen lassen, sind ganz zu ersetzen.

   ( 5 )Beschädigungen von Buchungsmerkmalen sind kostenpflichtig. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von AV-Medien oder Computerprogrammen entstehen.

 

§ 9 Nutzung der Computer-Arbeitsplätze mit Internet-Zugang

   ( 1 )Die Benutzung der Computer-Arbeitsplätze und des WLAN-Netzes ist nur mit Vorlage eines gültigen Leseausweises der Bibliothek zulässig.

   ( 2 )Mit ihrer Anmeldung stimmen die Benutzer gleichzeitig zu, dass die Bibliothek zur Abweisung von Schadensersatzforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte der Benutzer, soweit sie sich auf die Benutzung der Bibliothek beziehen, einschränken kann.

 

§ 10 Haftungsausschluss

   ( 1 )Die Bibliothek haftet nicht für Folgen,

die aus Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer der Computer-Arbeitsplätze entstehen;

die aus Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern entstehen.

 

   ( 2 )Weiterhin haftet die Bibliothek nicht für Schäden,

die dem Benutzer auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien oder

durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und den dort angebotenen Medienträgern oder

durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet ( z.B. Abfrage persönlicher Daten, Kreditkarteninformationen etc.),

entstehen.

 

§ 11 Gewährleistungsausschluss

Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.

 

§ 12 Beachtung strafrechtlicher Vorschriften

   ( 1 )Jeder Benutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den Arbeitsplätzen gesetzwidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten.

   ( 2 )Es dürfen weder Dateien oder Programme der Bibliothek oder Dritter manipuliert noch geschützte Daten genutzt werden.

 

§ 13 Benutzerhaftung

Jeder Benutzer verpflichtet sich,

  a) die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch eine nicht sachgemäße Benutzung der Geräte und Medien der Bibliothek entstehen sowie

  b) bei Weitergabe der Zugangsberechtigung an Dritte alle dadurch entstandenen Schadenskosten zu übernehmen.

 

§ 14 Technische Nutzungseinschränkung

   ( 1 )Es ist nicht gestattet,

Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen oder technische Störungen selbst zu beheben, mitgebrachte Datenträger zu nutzen oder diese und aus dem Internet abrufbare Programme an den Computer-Arbeitsplätzen zu installieren.

   ( 2 )Die Bibliothek kann zeitliche und programmbezogene Nutzungseinschränkungen vornehmen.

 

§ 15 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

   ( 1 )Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.

   ( 2 ) Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden. Die Benutzung von Handys, Walkman, Roller-Skates und ähnliches sind in der Bibliothek nicht erlaubt.

   ( 3 )Taschen und andere mitgebrachte Sachen sind während des Bibliotheksbesuches in den dafür vorgesehenen Taschenschränken einzuschließen.

   ( 4 )Für Garderobe, verloren gegangene, beschädigte oder abhanden gekommene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus den Taschenschränken abhanden gekommen sind.

   ( 5 )Die Verweildauer an den Computerarbeitsplätzen kann von der Bibliotheksleitung begrenzt werden.

   ( 6 )Das Hausrecht nimmt die Bibliotheksleitung wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

 

§ 16 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Bibliotheksleitung zeitweise oder vom Magistrat dauernd von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

 

§ 17 Gebühren

Die Gebühren werden in einer besonderen Gebührenordnung geregelt.

 

§ 18 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Benutzungsordnung außer Kraft.

 

 

Kelsterbach, den 08.12.2010

Der Magistrat der Stadt Kelsterbach

gez. Ockel

(Bürgermeister)