Schulbezirke der Grundschulen

Für die Kelsterbacher Grundschulen sind Einzugsbereiche, sogenannte Schulbezirke, festgelegt.

Grundsätzlich besuchen Schülerinnen und Schüler die Grundschule, in deren Schulbezirk sie wohnen (Ausnahmen siehe Gestattungen).

Bürgermeister-Hardt-Schule, Mainstr. 21:
Der Schulbezirk der Bürgermeister-Hardt-Schule umfasst das Wohngebiet nördlich der Bahnlinie mit Ausnahme der Straße "An der Niederhölle".

Karl-Treutel-Schule, Friedensstraße 2:
Der Schulbezirk der Karl-Treutel-Schule umfasst das Wohngebiet südlich der Bahnlinie sowie die Straße "An der Niederhölle".

 

Gestattungen

Grundsätzlich besuchen die Schülerinnen und Schüler die Grundschule, in deren Schulbezirk sie wohnen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Grundschule gestatten.

Sollten die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen die Einschulung in einem fremden Schulbezirk wünschen, ist bei der Anmeldung des Kindes an der für die Wohnanschrift zuständigen Schule ein formloser Antrag zu stellen und mit der Arbeitsbescheinigung der Eltern, Bescheinigung über Tagesmutter, Hortplatz o. ä. in dem gewünschten Schulbezirk zu versehen. Der Antrag wird mit einer Stellungnahme des/der Schulleiters/in der zuständigen Schule der gewünschten Schule zugeleitet und anschließend dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis mit einer Stellungnahme des/der Schulleiters/in der gewünschten Schule zur Entscheidung vorgelegt.

 

Wechsel der Schule

Wohnungswechsel - Schulwechsel
Für den Bereich der Grundschulen gilt, dass nach einem Umzug die dann örtlich zuständige Grundschule besucht werden muss. Die Einzugsbereiche der Grundschulen sind in Schulbezirke eingeteilt.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten darf das Kind, sofern es sich bereits im 2. Halbjahr in der 3. Klasse befindet, an der besuchten Grundschule verbleiben. Hierfür ist bei der Grundschule ein formloser Antrag zu stellen.
Für den Bereich der weiterführenden Schulen (ab Klasse 5) sind keine Schulbezirke festgelegt. Die Schülerin oder der Schüler ist durch die Erziehungsberechtigten an einer anderen Schule anzumelden und danach von der besuchten Schule abzumelden.


Anmeldung der Schulanfänger

Für alle Kinder, die bis zum 1. Juli das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Diese Kinder sind in den Monaten September/Oktober des Vorjahres zum Schulbesuch anzumelden. Dabei wird besonderer Wert auf die Feststellung der Sprachkenntnisse gelegt.

Die Erziehungsberechtigten der schulpflichtigen Kinder werden durch die zuständige Grundschule angeschrieben und erhalten einen Termin für die Anmeldung.

Anmeldetermine für die Schulanfänger 2011
Bürgermeister-Hardt-Schule:  27.09. - 08.10.2010,
Karl-Treutel-Schule:                27.09. - 08.10.2010.
Kann-Kinder (sh. unten) können bis spätestens 28.02.2011 angemeldet werden (Termin nach telefonischer Absprache).
 


Vorzeitige Einschulung (sog. Kann-Kinder)
Kinder, die nach dem 1. Juli das sechste Lebensjahr vollenden (Geburtstag am 2. Juli oder danach), sind nicht zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Sie können aber gemäß § 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung durch den schulpsychologischen Dienst abhängig gemacht werden.


Vorklassen
In Vorklassen können Kinder aufgenommen werden, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig oder seelisch noch nicht so weit entwickelt sind, um am Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu können, und deshalb nach § 58 Abs.3 des Hessischen Schulgesetzes zurück gestellt worden sind. Vorklassen für Kelsterbacher Schüler werden nach Bedarf an der Karl-Treutel-Schule eingerichtet.


Zurückstellung
Gemäß § 58 Abs.3 des Hessischen Schulgesetzes können schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter Beteiligung des schulärztlichen und schulpsychologischen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Sonderschule zurückgestellt werden. Diese Kinder können in Vorklassen aufgenommen werden.


Sonderpädagogischer Förderbedarf
Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Förderung und auf Antrag der Eltern über den Ort der Förderung.
Die Förderung kann an einer zuständigen Sonderschule, oder, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind, im gemeinsamen Unterricht an einer Grundschule stattfinden.
Bei einer abweichenden Empfehlung der Klassenkonferenz wird eine weitere Beratung angeboten. Halten die Eltern ihre Entscheidung aufrecht, erfolgt die Aufnahme des Kindes in den gewählten Bildungsgang.