Schülerbeförderung / Fahrtkostenerstattung

Gemäß § 161 Hessisches Schulgesetz ist der Schulträger des Wohnortes für die Schülerbeförderung zuständig. Schülerinnen und Schüler haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.

Grundstufe (Klasse 1-4 und Vorklasse)
Der Schulweg zur zuständigen Grundschule beträgt mehr als 2.000 m.

Mittelstufe Sekundarstufe I

Der Schulweg zur nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es ermöglicht, den gewählten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen, beträgt mehr als 3.000 m . Zu den Schulformen der Mittelstufe als allgemeinbildende Schulen gehören die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule, die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule sowie die Förderschule. Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist der am Ende der Mittelstufe angestrebte Abschluss.

Oberstufe Sekundarstufe II

Fahrtkostenerstattung erfolgt an den allgemeinbildenden Schulen maximal bis zur Beendigung der Mittelstufe. Der Anspruch endet mit Versetzung in die Oberstufe.

Berufliche Schulen
Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht unter bestimmten Bedingungen für die Grundstufe der Berufsschule (1. Ausbildungsjahr), das erste Jahr einer Berufsfachschule, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann, und für das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge an der Berufsschule sofern der kürzeste verkehrsübliche Fußweg von der Wohnung zur Schule mehr als 3.000 m (einfache Entfernung) beträgt.

Ermittlung der maßgeblichen Entfernung

Maßgeblich ist der jeweils kürzeste verkehrsübliche Fußweg (einfache Entfernung) von der Wohnung der Schülerin / des Schülers zur Schule. Pädagogische oder persönliche Gründe, wie Ganztagsunterricht, Betreuung oder pädagogische Empfehlungen der Grundschule, aus denen eine andere als die nächstgelegene Schule besucht wird, dürfen nicht berücksichtigt werden. Nach der neuesten Rechtsprechung gilt dies auch für die gewählten Fremdsprachen. Berücksichtigung finden lediglich schulorganisatorische Gründe, wie die erschöpfte Aufnahmekapazität von nähergelegenen Schulen.

Notwendige Beförderungskosten
Anerkannt werden die Kosten, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohn- und Schulort entstehen, wobei der Erstattung die Preise für die jeweils preisgünstigste Fahrkarte zugrunde gelegt werden. Fahrpreisermäßigungen sind hierbei in Anspruch zu nehmen. Fahrten im privaten Pkw werden grundsätzlich nicht erstattet.  

Besondere Regelungen
Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sowie im Fall eines besonders gefährlichen Schulwegs gelten besondere Bestimmungen.

Allgemeines zur Antragstellung

Die Entscheidung über die Gewährung von Schülerfahrtkosten erfolgt aufgrund der im Grundantrag gemachten Angaben. Grundanträge erhalten Sie bei der Schulverwaltung oder im Bürgerbüro Kelsterbach. Außerdem stehen sie unter Formulare auf dieser Seite zum Download bereit. Bitte legen Sie den ausgefüllten Antrag im Sekretariat der besuchten Schule zur Bestätigung vor (Unterschrift und Schulstempel). Danach reichen Sie den Antrag bei der Schulverwaltung Kelsterbach ein. Von dort erhalten Sie dann einen Bescheid, in welchem Umfang die Fahrtkosten übernommen werden. Bei Schulwechsel oder Umzug ist ein neuer Grundantrag zu stellen.

Sofern eine Kostenübernahme zugesagt wurde, erfolgt die Abrechnung der Fahrtkosten schulhalbjahrlich. Erforderlich hierfür sind nun die "Erstattungsanträge", die jeweils nach Ablauf eines Schulhalbjahres - von der Schule bestätigt - ebenfalls bei der Schulverwaltung einzureichen sind. Diese Anträge erhalten Sie ebenfalls bei der Schulverwaltung im Rathaus, dem Bürgerbüro Kelsterbach oder als Download. Fristen: Letzter Termin für die Abgabe der Anträge bei der Schulverwaltung Kelsterbach ist der 31. Dezember des Jahres, in dem das jeweilige Schuljahr endet. Beispiel: Anträge für das Schuljahr 2010/2011 müssen bis 31.12.2011 abgegeben werden.

 

 

Hessisches Schulgesetz
Elterninformationen zum Hessischen Schulgesetz
www.hessisches-schulgesetz.de

 

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