Alle Leistungen des Bürgerbüros auf einen Blick


Aufenthalts- / Meldebescheinigung

Eine Aufenthalts-/Meldebescheinigung kann für den hier angemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz, bei Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes*, ausgestellt werden.
Die Aufenthalts-/Meldebescheinigung kann auch durch eine von Ihnen beauftragte Person, bei Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes* und einer Vollmacht, beantragt werden.
Die Aufenthalts-/Meldebescheinigung ist bei Verwendung für soziale Angelegenheiten (Renten, Sozialhilfe etc.) gebührenfrei.
Für sonstige Verwendungszwecke fallen 8,00 € Gebühren an.


Anmeldung des Hauptwohnsitzes

Bei Anmeldung des Hauptwohnsitzes müssen folgende Unterlagen beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro) vorgelegt werden: gültige Ausweisdokumente*.
Die notwendige Abmeldung wird behördenintern veranlasst.
War Ihr bisheriger Hauptwohnsitz im Kreis Groß-Gerau, kann bei Ihrer Anmeldung  auch der Kfz-Schein Ihres Fahrzeuges  entsprechend geändert werden. 
Es entsteht eine Gebühr in Höhe von 11,-- €
Die Anmeldung muss innerhalb von 8 Tagen erfolgen.


Abmeldung des Hauptwohnsitzes 
entfällt - siehe Anmeldung des Hauptwohnsitzes. Ausnahme bei Abmeldung ins Ausland.


Ummeldung des Hauptwohnsitzes

Bei einem Wechsel des Hauptwohnsitzes, innerhalb von Kelsterbach, müssen Sie sich bei unserem Bürgerbüro ummelden. Hier kann dann auch der Kfz-Schein Ihres Fahrzeuges entsprechend geändert werden (die Gebühr beträgt 11,00 €).
An Unterlagen sind notwendig: gültige Ausweisdokumente*
Die Ummeldung muss innerhalb von 8 Tagen erfolgen.


Anmeldung eines Nebenwohnsitzes
Bei Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in Kelsterbach muss ein gültiges Ausweisdokument* vorgelegt werden.Der angemeldete Nebenwohnsitz wird dem Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes behördenintern mitgeteilt.
Die Anmeldung muss innerhalb von 8 Tagen erfolgen.


Abmeldung eines Nebenwohnsitzes

Bei Aufgabe eines Nebenwohnsitzes, melden Sie diesen beim Bürgerbüro, unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes*, ab. Die Abmeldung wird dem Einwohnermeldeamt Ihres Hauptwohnsitzes behördenintern mitgeteilt.
Die Abmeldung muss innerhalb von 8 Tagen erfolgen.

Ummeldung eines Nebenwohnsitzes
Bei Ummeldung eines Nebenwohnsitzes, wird wie bei der Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verfahren. Die Ummeldung muss innerhalb von 8 Tagen erfolgen.


Führungszeugnis

Zur Beantragung eines Führungszeugnisses ist ein gültiges Ausweisdokument* beim Bürgerbüro vorzulegen. Das Führungszeugnis kann auch durch eine von Ihnen beauftragte Person, bei Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes*, sowie einer Vollmacht, beantragt werden.
Bearbeitungszeit: 8 - 10 Tage.

Es gibt Führungszeugnisse verschiedener Belegarten. Brauchen Sie ein Führungszeugnis mit der Belegart 0, bringen Sie bitte die Anschrift der Behörde mit zu der das Führungszeugnis geschickt werden soll und den Verwendungszweck.

Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 €. Diese sind bei der Beantragung zu entrichten. Die Zustellung des Führungszeugnisses erfolgt per Post über das Bundeszentralregister.


Melderegisterauskünfte ZEMA für Wirtschaft und öffentliche Verwaltung
Internet-Portal für den Abruf von Melderegisterdaten

Für berechtigte Anwender ist es möglich, über das Internet-Portal ZEMA (Zentrale einfache Melderegisterauskünfte) schnell und wirtschaftlich auf Melderegisterdaten zuzugreifen.

Das Portal kann auch Adressketten bilden (z.Zt. Hessen und Bayern), welche den Suchaufwand in erheblichem Maße reduzieren:
Führt die Suchanfrage bei der Gemeinde A zu dem Ergebnis, dass die angefragte Person in die Gemeinde B verzogen ist, wird anschließend eine automatische Anfrage bei der Gemeinde B durchgeführt.
Falls Sie Interesse haben, Melderegisterauskünfte online abzufragen, können Sie sich Ihr persönliches Angebot über www.zemahessen.de anfordern.
Bei jeder Anfrage wird auf strikte Einhaltung der datenschutzrechtlichen und anderer rechtlicher Bestimmungen geachtet und das ZEMA-Portal erfüllt die Anforderungen des novellierten Melderechtsrahmengesetzes.


Aufenthaltserlaubnis
(Beantragung)
Zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sind für den Erstantrag vorzulegen: 
- 1 Passbild (biometrisch)
- Ausweisdokumente
- Verdienstabrechnungen

Für einen Verlängerungsantrag sind vorzulegen:
- bisherige gültige Aufenthaltserlaubnis 
- Ausweisdokumente
- Verdienstabrechnungen

Genehmigungsbehörde ist der Landrat des Kreises Groß-Gerau, 
Wilhelm-Seipp-Str. 4, 64521 Groß-Gerau, Tel. 06152/9890.


Vorläufiger Personalausweis

Ist Ihr Personalausweis bei Beantragung des neuen Personalausweises nicht mehr gültig, kann ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Hierzu benötigen Sie 1 biometrisches Passbild. Der vorläufige Personalausweis ist 3 Monate gültig und wird bei Beantragung sofort ausgestellt. Gebühren entstehen in Höhe von: 10,00 €.


Neuer Personalausweis

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen. Dies gilt nicht, wenn sie sich durch einen gültigen Reisepass ausweisen können.
Bei Antragstellung vor dem 16. Lebensjahr, müssen die Sorgeberechtigten ihre Zustimmung geben (diese Einverständniserklärung finden Sie auch in unserem  Formularservice).
Personalausweise sind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre, anschließend 10 gültig. Der Antragsteller muss persönlich beim Bürgerbüro erscheinen.

Mitzubringen sind: 
- alter Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass, Reisepass, Geburtsurkunde
- ein biometrisches Passfoto.
Gebühren:
- bei Beantragung unter 24 Jahren: 22,80 €
- bei Beantragung ab 24 Jahren:     28,80 €
- nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: 6,00 €
- Ändern der PIN im Bürgerbüro (z.B. PIN vergessen):     6,00 
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion:                       6,00 €


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Reisepass

Der Reisepass wird im Regelfall für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. Für den Reisepass werden seit dem 01. November 2007 zwei Fingerabdrücke benötigt. Die Abdrücke werden bei der Passbeantragung mithilfe von Scannern aufgenommen. 
Auf Wunsch kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein Reisepass beantragt werden. Bei Kindern unter 6 Jahren jedoch ohne Fingerabdrücke.
Falls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich (Einverständniserklärung im Formularservice). 
Der Antragsteller muss persönlich beim Bürgerbüro erscheinen

Mitzubringen sind: 
- Personalausweis,alter Reisepass, Kinderausweis oder Kinderreisepass, Geburtsurkunde
- ein Foto nach den gesetzlichen Richtlinien für biometrische Reisepässe.
Reisepässe sind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre, anschließend 10 Jahre gültig.

Gebühren 
- 59,00 € bei Ausstellung an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
37,50 € bei Ausstellung an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Die Reisepässe  werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin erstellt, so dass sich eine Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen ergeben kann. Sollten Sie für diese Zeit einen Reisepass benötigen, so können sie  einen vorläufigen maschinenlesbaren Reisepass beantragen. Für diesen ist ein aktuelles (biometrisches) Lichtbild, sowie eine Gebühr von 26,00 € erforderlich. 
Des Weiteren können Vielreisende einen 48-Seiten-Reisepass beantragen. Gebühren bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 59,50 €, ab dem 24. Lebensjahr 81,00 €.
Ebenfalls kann der Reisepass im Expressverfahren bestellt werden.
Hier garantiert die Bundesdruckerei eine Lieferung innerhalb von 4 Werktagen.
Die Gebühren hierfür betragen 69,50 € bzw. 91,00 €


Kinderreisepass

Das Passgesetz bestimmt, dass Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, unabhängig vom Alter verpflichtet sind, ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen.

Für Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres wird in der Regel ein Kinderreisepass ausgestellt. Laut der neusten EU-Passverordnung für deutsche Staatsangehörige soll jedes Kind ein eigenes Ausweisdokument bei einer Auslandsreise besitzen. Ab 26. Juni 2012 braucht jedes Kind, unabhängig vom Alter, beim Verlassen der Landesgrenze ein eigenes Identitätsdokument, d.h. entweder einen Kinderreisepass, einen Personalausweis oder einen regulären Reisepass. Ab diesem Stichtag verliert der bisherige Eintrag im Ausweis der Eltern seine Gültigkeit.

Zur Beantragung eines Kinderreisepasses wird die Unterschrift von beiden Elternteilen benötigt. Um Ihnen Zeit zu ersparen, kann die Einverständniserklärung (siehe Formular-Service) von einem Elternteil hier unterschrieben und zur Unterschrift des Ehegatten mitgenommen werden. Nach Vorlage des Antrages mit beiden Unterschriften wird der Kinderreisepass sofort ausgestellt.
Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 €.

Bei Alleinerziehenden muss der Sorgerechtsbeschluss bei der Beantragung vorgelegt werden. Ab dem 01.11.2005 muss jeder Kinderreisepass mit Foto ausgestellt werden. Zur Antragstellung reicht 1 Foto des Kindes nach den neuen Fotorichtlinien für biometrische Reisepässe. Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind bei der Beantragung bzw. Verlängerung mit erscheinen, da seine Unterschrift benötigt wird.
Für Änderungen/Verlängerung des Kinderreisepasses fällt eine Gebühr in Höhe von 6,00 € an.

Welche Staaten einen Kinderreisepass anerkennen, erfragen Sie bitte bei uns. In Ausnahmefällen ist auch für Kinder unter 12 Jahren ein eigener Reisepass erforderlich. Wir weisen darauf hin, dass sich Einreisebestimmungen kurzfristig ändern können. Genaue Auskünfte können sie auch über die Internetseiten des Auswärtigen Amtes  erhalten.

Mitzubringen sind:
- Unterschrift beider Elternteile. Bei Alleinerziehenden eine Unterschrift, sowie die Vorlage des Sorgerechtbeschlusses
- 1 Foto nach den Richtlinien für biometrische Reisepässe
- Geburtsurkunde
- bisheriger Kinderausweis oder Kinderreisepass
- Angaben über Augenfarbe und Körpergröße,
ab dem 10. Lebensjahr Unterschrift des Kindes bei der Antragstellung/Verlängerung 


Lebensbescheinigung
Die Lebensbescheinigung kann für den in Kelsterbach angemeldeten Haupt- oder Nebenwohnsitz, bei Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes*, vom Bürgerbüro ausgestellt werden.
Die Lebensbescheinigung kann auch durch eine von Ihnen beauftragte Person, bei  Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes* und einer Vollmacht, beantragt werden.
Die Ausstellung erfolgt gleich bei Beantragung.


Steuerliche Lebensbescheinigung

Kinder, die nicht in Kelsterbach gemeldet sind, können nur dann auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt werden, wenn Sie eine von der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ausgestellte steuerliche Lebensbescheinigung (die nicht älter als 3 Jahre sein darf) vorlegen.

Eine steuerliche Lebensbescheinigung erhalten Sie von der Meldebehörde/Bürgerbüro des Ortes, an dem Ihr Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wenn Sie nachweisen, dass es sich um Ihr Kind handelt. Als Nachweis dient die Geburtsurkunde des Kindes, in die Sie als Elternteil eingetragen sind oder die Vaterschaftsanerkennung.

Die Steuerliche Lebensbescheinigung wird Ihnen auf formlosen schriftlichen Antrag hin, von der für Ihr Kind zuständigen Meldebehörde/Bürgerbüro übersandt.
Die Ausstellung einer steuerlichen Lebensbescheinigung erfolgt gebührenfrei.


Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

Die Zuständigkeit für das Lohnsteuerabzugsverfahren geht von den Gemeinden auf die Finanzämter über.

Ziel ist es alle Daten, die für die Ermittlung Ihrer Lohnsteuer ab 2012 relevant sind, dann dem Arbeitgeber von der Datenbank zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Finanzamt soll somit vereinfacht und beschleunigt werden.

Bei Änderungen (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes etc.) muss der Bürger seine Lohnsteuerkarte künftig nicht mehr bei seinem Arbeitgeber abholen, um diese Änderungen eintragen zu lassen. Das jeweilige Einwohnermeldeamt oder Standesamt gibt den geänderten Status weiter, d.h. Änderungen werden automatisch erfasst. 

Bis zur vollständigen Umsetzung gilt für das Jahr 2011 folgende Übergangsregelung:
Die Daten der Lohnsteuerkarte 2010 werden weiter verwendet.

Der Arbeitgeber muss die enthaltenen Angaben auch für 2011 übernehmen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Änderungen sofort dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen.

Wer für 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, erhält beim Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung.

Weitere Informationen finden Sie im Internet beim Bundesministerium für Finanzen.
Informationsbroschüren liegen im Bürgerbüro aus. 

 

Erst- und Nachuntersuchungsscheine (Untersuchungsberechtigungsschein)
Um Jugendliche beim Übergang in das Berufsleben vor Schädigungen ihrer Gesundheit zu schützen, müssen sie vor Aufnahme  der ersten Beschäftigung nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht werden. Ein Jugendlicher (ab dem 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), der in das Berufsleben eintritt, erhält dann den Erstuntersuchungsschein. Dieser Erstuntersuchungsschein wird nur einmal ausgegeben. Bevor das erste Beschäftigungsjahr abläuft, muss sich der Jugendliche einer Nachtuntersuchung (Schreiben des Arbeitgebers zwingend erforderlich) unterziehen. Die Untersuchungsscheine sind kostenlos.


Auskunfts- und Übermittlungssperre
Wenn sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre zu beantragen.
Auskunftssperre (§ 34 Abs. 4 HMG (Hess. Meldegesetz).

Sie wird auf Antrag eingetragen, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass Ihnen oder anderen Personen durch eine Auskunft Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliches droht. Diese Auskunftssperren gelten jedoch nicht gegenüber Behörden und können auch gegenüber Privatleuten aufgehoben werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eine Anschrift benötigt, weil er Forderungen hat.
Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2, § 35 und § 34a Abs. 2 HMG (Hessisches Meldegesetz)

Ohne Angabe von Gründen kann jede/r Einwohner/in der Weitergabe der Daten an Parteien, Wählergruppen und ähnlichen Organisationen widersprechen. Ebenso kann sich jede/r gegen die Übermittlung der Daten aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums an Mandatsträger oder Presse und Rundfunk wehren. Die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage kann auf Antrag gesperrt werden, ebenso die Übermittlung an die Religionsgesellschaft des glaubensverschiedenen Ehegatten.


*Personalausweis, Reisepass, ausländischer Nationalpass

Fundbüro:
Fundsachen-Annahme und -Ausgabe
Versteigerung von Fundfahrrädern


Dieser Service wird zusätzlich vom Bürgerbüro angeboten:


Antragsausgabe:

Bauantrag, Bauvoranfrage
Container- u. Gerüststellung
Fahrerlaubnis, Fahrgastbeförderung
Personenstandsurkunden + Merkblätter
Rundfunkgebührenbefreiung
Schülerbeförderungskosten + Antragsannahme
Schwerbehinderung + Änderungsantrag
Verkehrsflächen (vorübergehende Benutzung)
Wohngeld
Wohnungssuche + Antragsannahme 


Weitere Leistungen:
 

Beglaubigungen
Biomülltüten, gelbe Säcke – Ausgabe
Fischereischeine – Neuausstellung / Verlängerung
Gewerbezentralregister – Antrag auf Auskunft (keine Gewerbeanmeldungen)
Hunde, An- u. Abmeldung – Ausgabe Hundemarken u. Ersatzhundemarken
(keine Abmeldung Kampfhundemischlinge)
Informationsmaterial, Broschüren u. Stadtpläne – Ausgabe
Kartenausgabe für Veranstaltungen, Regionalparkkarten
Kinderspielplätze – Ausgabe Formular Schadensmeldung – Entgegennahme Mängelanzeige
Müllsäcke (Restmüll) – Verkauf
Ortskenntnisprüfung
Parkausweise – Ausstellung
Satzungen – Ausgabe